Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 30. August 2001
Az: 4 CN 9/00
Leitsatz
1. Zur
Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet kann nach § 9 Abs. 1
Nrn. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und
Grünflächen festgesetzt werden.
2. Die
planerische Festsetzung eines derartigen Entwässerungskonzepts setzt u.a.
voraus, dass wasserrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die
Vollzugsfähigkeit des Plans dauerhaft gesichert ist und Schäden durch
abfließendes Niederschlagswasser auch in benachbarten Baugebieten nicht zu
besorgen sind.
BVerwGE 115,
77-89 HSGZ 2002, 439-442
Tatbestand
Die
Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan
"Beim Kirschbäumchen - Am Obstgarten - Auf dem Bautel"
der Antragsgegnerin, der zum 30. Oktober 1998 rückwirkend in Kraft gesetzt
wurde. Der Plan setzt auf der Grundlage des Baugesetzbuchs 1998 für ein
Neubaugebiet von 18 ha Größe ein allgemeines Wohngebiet (ca. 170 Einzelhäuser)
fest. Das Plangebiet liegt auf einem Hang (Durchschnittsgefälle 7 v.H.) und
erhält vier Straßenanschlüsse zu der unmittelbar außerhalb des Plangebiets
parallel zur Plangrenze verlaufenden F.-Straße, an der das mit einem Wohnhaus
bebaute Grundstück der Antragsteller liegt.
Dem Plan liegt
hinsichtlich der Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers
ein besonderes Entwässerungssystem als Pilotprojekt zu Grunde: Es sieht vor,
dass auf jedem Baugrundstück Mulden mit einem bestimmten Volumen anzulegen
sind, in denen das abgeleitete Regenwasser sich ansammeln, versickern und
verdunsten kann. Die Straßenentwässerung erfolgt ebenfalls in Mulden, die in straßenbegleitenden Pflanzstreifen anzulegen sind. Die
privaten und die straßenbegleitenden Mulden sind
durch Notüberläufe mit hangabwärts anzulegenden Grünstreifen verbunden, die als
private Grünfläche festgesetzt sind und hintereinander geschaltete
Speichermulden enthalten sollen. Ein weiterer der Regenwasserrückführung
dienender Grünstreifen ist entlang der gesamten hangabwärts gelegenen
Plangrenze am äußersten Rand der dort ausgewiesenen Wohnbauflächen festgesetzt.
Im Plangebiet sind ferner zwei öffentliche Grünflächen ausgewiesen, die in das
Notüberlaufsystem einbezogen sind. Eine Regenwasserkanalisation sieht das
Entwässerungskonzept nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Erschließung des
Baugebiets und die Herstellung des Muldensystems durch Vertrag einem
Erschließungsträger übertragen.
Mit ihrem
Normenkontrollantrag haben die Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht:
Der Bebauungsplan sei nichtig, da er an Verfahrens- und Abwägungsfehlern leide.
Ihr Interesse, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sei unzureichend
gewürdigt worden. Das System der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung
gefährde die talwärts liegende Bebauung außerhalb des Plangebiets entlang der
F.-Straße. Es sei fraglich, ob die Isolierungen der bestehenden Gebäude dem
konzentrierten Abfluss des Niederschlagswassers standhalten könnten. Die
Hangneigung des Plangebiets führe bereits jetzt dazu, dass bei starken
Niederschlägen Regenwasser in die Altortslage abfließe. Das Funktionieren des
Versickerungssystems sei nicht hinreichend geprüft worden. Die Antragsgegnerin
habe es zu Unrecht unterlassen, ein spezielles hydrogeologisches Gutachten zur
Bewirtschaftung des Oberflächenwassers einzuholen. Die Antragsgegnerin ist
diesen Einwänden entgegengetreten.
Das
Normenkontrollgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Urteil vom 17. Mai
2000 zurückgewiesen: Verfahrensfehler bei der Planaufstellung seien nicht
ersichtlich. Die Lärmschutzbelange der Antragsteller seien fehlerfrei
abgewogen. Die geplante verkehrliche Erschließung des Baugebiets beruhe auf
sachgerechten Erwägungen. Auch das Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin sei
nicht zu beanstanden. Insoweit beruhten die planerischen Festsetzungen auf § 9
Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB. Die Entscheidung gegen eine Einleitung des
Oberflächenwassers in das Kanalsystem entspreche dem wasserwirtschaftlichen
öffentlichen Interesse, die mit der Bebauung einhergehenden nachteiligen
Veränderungen des natürlichen Wasserkreislaufs möglichst gering zu halten. Das
Mulden- und Überlaufsystem sei für einen "fünfjährigen Regen"
ausgelegt. Ein hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des
Bodens im Plangebiet sei entbehrlich gewesen, weil die Dimensionierung des
gesamten Entwässerungssystems keine günstigen Versickerungsmöglichkeiten
voraussetze, die Erschließung des Plangebiets in der Hand eines
Erschließungsträgers liege und die Ursachen, die in der Vergangenheit zu einer
Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke durch aus dem Neubaugebiet
abfließendes Oberflächenwasser geführt hätten, inzwischen beseitigt worden
seien. Außerdem bestehe die Möglichkeit, derartige Beeinträchtigungen auch noch
durch die nachträgliche Anordnung technischer Schutzmaßnahmen auszuschließen.
Mit der Revision
gegen dieses Urteil verfolgen die Antragsteller ihre Einwände gegen das im
Bebauungsplan festgesetzte System der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung
weiter. Sie rügen die Verletzung von § 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB.
Die
Antragsgegnerin und der Oberbundesanwalt verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Rechtsansicht des
Normenkontrollgerichts, die Antragsgegnerin habe ihr Konzept der dezentralen
Beseitigung von Niederschlagswasser im Plangebiet auf der Grundlage von § 9
Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festsetzen dürfen und fehlerfrei abgewogen, verletzt
- abgesehen von der planerischen Anordnung der Trinkwassersubstitution -
Bundesrecht nicht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht
durch.
Nach § 123 Abs.
1 BauGB ist die Erschließung eines Baugebiets grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde.
Zu dieser gebietsbezogenen Erschließung gehört auch die Sicherstellung der
Beseitigung des von den bebauten und befestigten Flächen abfließenden
Niederschlagswassers. Für den Fall, dass aus Niederschlägen stammendes Wasser
nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht in eine Abwasseranlage
(z.B. Kanalisation) oder einen Vorfluter abfließen, sondern am Ort des Anfalls
im Baugebiet gesammelt werden, versickern und verdunsten soll, sieht § 9 Abs. 1
BauGB ein spezielles Festsetzungsmittel für ein flächendeckendes
Entwässerungssystem nicht vor. Ein derartiges komplexes System kann
bauplanerisch nur durch eine Kombination verschiedener zeichnerischer und
textlicher Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert
werden. Ein Festsetzungsfindungsrecht besitzt die Gemeinde nicht. Das zwingt
dazu, die einzelnen Bestandteile des Entwässerungskonzepts gesondert daraufhin
zu überprüfen, ob sie durch eine der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend
aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten gedeckt sind. Das ist hier auf der
Grundlage von § 9 BauGB in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung
des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) zu
entscheiden, da die Antragsgegnerin in diesem Sinne von dem ihr in § 233 Abs. 1
Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.
1. Das System
der privaten und straßenbegleitenden Mulden kann
durch die Verbindung von § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB festgesetzt
werden.
1.1 Die
textliche Festsetzung des umstrittenen Plans
"Das durch
Versiegelung und Überbauung dem örtlichen Wasserkreislauf entnommene
Regenwasser ist in diesen zurückzuführen (Regenwasserrückführung).
Hierzu ... ist
das durch Versiegelung und Überbauung gesammelte Niederschlagswasser in flachen
und begrünten Mulden mit einem Volumen von 50 Litern pro qm
Dachfläche/befestigte Fläche am Ort des Anfalles, d.h. auf dem Baugrundstück
bzw. im Straßenraum zurückzuhalten und in den Wasserkreislauf zurückzuführen
(Versickerung, Evapotranspiration) ..."
ist durch § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Nr. 14 dieser Vorschrift kommt nicht zum Zuge, da
sie allein die Festsetzung von F l ä c h e n , auf denen Maßnahmen zur
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ergriffen werden können,
vorsieht, nicht jedoch die Festsetzung dieser Maßnahmen selbst. Das Anlegen der
privaten und straßenbegleitenden Mulden ist eine
Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Das Normenkontrollgericht hat hierzu festgestellt, dass dieses Entwässerungskonzept
die mit der Bebauung einhergehenden nachteiligen Veränderungen des natürlichen
Wasserkreislaufs möglichst gering halten soll. Es verweist ergänzend auf ein
Rundschreiben der Bezirksregierung zur kostengünstigen, ökologisch orientierten
Abwasserbeseitigung sowie Planungskonzepte zum Umgang mit dem Regenwasser, in
dem ausgeführt wird, dass ein Muldensystem den Oberflächenabfluss des
Regenwassers wesentlich reduziert (und damit zur Neubildung von Grundwasser
beiträgt) und dass im Oberflächenwasser enthaltene Schadstoffe bei der
Versickerung durch die belebte Bodenzone zurückgehalten werden. Das erfüllt die
Zielsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die Festsetzung ist hier auch aus
"städtebaulichen Gründen" (vgl. § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB) erfolgt;
denn die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet ist aus Gründen
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB)
erforderlich und soll hier über eine bestimmte Form der Bodennutzung (Anlegen
von Mulden) erreicht werden. Diese städtebauliche Zielsetzung entfällt nicht
dadurch, dass der Plangeber mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
zugleich den wasserhaushaltsrechtlichen Zweck eines wirksamen
Grundwasserschutzes (vgl. § 1 a ff. WHG) verfolgt.
Der städtebaulichen
Zielsetzung der Versickerungsmulden steht nicht entgegen, dass das Muldensystem
nach den planerischen Festsetzungen der Antragsgegnerin auch die zu erwartenden
Eingriffe in Natur und Landschaft vermeiden oder ausgleichen soll
(Eingriffsregelung nach dem BNatSchG - § 1 a Abs. 2
Nr. 2, § 9 Abs. 1 a BauGB). Nach dem landespflegerischen Planungsbeitrag, der
Bestandteil des Bebauungsplans ist, dient die Regenwasserversickerung u.a. der
Vermeidung von Eingriffen in Oberflächengewässer (zwei Bäche im Plangebiet) und
in das Grundwasser sowie als Ausgleich für Eingriffe in das Schutzgut Boden.
Die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann
ebenso wie etwa Festsetzungen nach Nrn. 16, 18 und 25 eine doppelte Funktion
besitzen: Neben die eigentliche städtebauliche Zielsetzung kann der
naturschutzrechtlich begründete Zweck hinzutreten, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszuschließen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen auszugleichen (vgl. § 8 Abs. 2 BNatSchG).
Diese Doppelfunktion wird in § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzt.
1.2 Zur
Regenwasserrückführung setzt der Bebauungsplan ferner fest,
dass "ein
Sicherheitssystem aus hintereinander geschalteten Mulden in den
multifunktionalen Grünstreifen für etwaige Überläufe aus den privaten und
öffentlichen Flächen ohne weitere Überlaufmöglichkeit aus dem Baugebiet zu
schaffen" ist.
Diese
Grünstreifen, die die Baugrundstücke hangabwärts durchqueren, sind zeichnerisch
als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Windschutz,
Luftaustauschbahn, Regenwasserrückführung, Gliederung der Baugebiete", als
Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft und als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 15, 20 und 25 BauGB) festgesetzt. Die
Grünstreifen dienen ferner der Vermeidung von Eingriffen in die Schutzgüter
Oberflächengewässer und Grundwasser sowie als Ausgleichsmaßnahme für die
baulichen Eingriffe in das Schutzgut Boden (§ 1 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 a
Satz 1 BauGB). Diese Überlagerung verschiedener Festsetzungen auf Flächen nach
Nr. 20 sind - wie ausgeführt - zulässig. Die Mehrfachfunktion wirft keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Mit der
textlichen Festsetzung, in den "multifunktionalen Grünstreifen"
hintereinander geschaltete Mulden zur Rückführung des Niederschlagwassers
anzulegen, verbindet der Plan zwei Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB: die Festsetzung von Flächen und von Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. In der Sache werden
damit zugleich - wenn auch nicht ausdrücklich - Flächen für die
Abwasserbeseitigung, nämlich für die Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser, im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt. Die
Steuerung einer dezentralen Niederschlagswasserversickerung auf privaten
Baugrundstücken im Wege der Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist
zulässig (ebenso Spannowsky, ZfBR
2000, 449 <456>; Mitschang, ZfBR
1996, 63 <68, 72> - jeweils m.w.N.). Wortlaut und Zweck der Nr. 14
beschränken die Festsetzung nicht auf Flächen für öffentliche Anlagen der
Beseitigung von Niederschlagswasser. Wasserrechtliche Vorschriften über die
Abwasserbeseitigungspflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften (vgl. § 18 a
WHG) stehen dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. dazu unten 2.).
1.3 Der
Bebauungsplan trifft schließlich die textliche Festsetzung: Zur
Regenwasserrückführung "ist gesammeltes Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung
oder im Haushalt zu verwenden (Trinkwassersubstitution)". Diese
Festsetzung ist rechtswidrig und nichtig, da es ihr an "städtebaulichen
Gründen" im Sinne von § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB fehlt. Die
(Wieder-)Verwendung von Niederschlagswasser findet in § 9 Abs. 1 BauGB schon
deshalb keine Rechtsgrundlage, weil sie nicht den für Festsetzungen im
Bebauungsplan erforderlichen bodenrechtlichen Bezug besitzt. Der Einsatz des
Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung oder im Haushalt (z.B. in Toiletten,
Spül- oder Waschmaschinen) ist keine Bodennutzung im Sinne des Städtebaurechts.
Das Gebot, Niederschlagswasser auf bestimmte Weise zu verwerten, stellt auch
keine Maßnahme zum Ausgleich oder zum Ersatz für Eingriffe in Natur und
Landschaft im Sinne von § 1 a Abs. 3, § 200 a Satz 1 BauGB dar. Nach § 1 a Abs.
1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.
Darunter fällt das mit dem über die öffentlichen Trinkwasserleitungen in die
Haushalte gelangende Trinkwasser nicht. Der sparsame Gebrauch von Trinkwasser
ist ökologisch sicher sinnvoll. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthält jedoch keine
"ökologische Generalklausel" (Spannowsky,
a.a.O., S. 456/457). Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle
ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung
durchzusetzen.
2.
Die Festsetzung der dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser durch ein
Muldensystem auf den privaten Baugrundstücken ist mit der gesetzlichen Regelung
der Abwasserbeseitigung vereinbar.
Nach
§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasser im Sinne dieser Vorschrift
ist auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen abfließende und in Versickerungsmulden abgeleitete Wasser
(vgl. Czychowski, WHG, Kommentar, 7. Aufl. 1998, Rn.
4 zu § 7 a WHG; Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG,
Kommentar, 2000, Rn. 5 zu § 7 a WHG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. September
1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18
a WHG Nr. 1 = ZfW 1986, 302: zu dem auf
Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswasser). § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
bestätigt diese Rechtslage.
Nach
§ 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG regeln die Länder, welche Körperschaften des
öffentlichen Rechts zur
Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen a n
d e r e n die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese Rahmenvorschrift wird durch
das Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
5. April 1995 (GVBl S. 69) ausgefüllt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG haben die
kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als
Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet
anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Sie haben die dafür
erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben. Von
dieser allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht der genannten öffentlich-
rechtlichen Körperschaften nimmt § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG das Niederschlagswasser
unter der Voraussetzung aus, dass zu dessen Beseitigung keine zugelassenen
öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser
am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
in anderer Weise beseitigt werden kann. Eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende andere Weise der Beseitigung von Niederschlagswasser ergibt sich
aus § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG 1995. Danach soll Niederschlagswasser nur in dafür
zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem
es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder v e r s i c k e r t werden
kann, und die Möglichkeit, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches
Gewässer abfließen zu lassen, nicht besteht (vgl. hierzu näher Jeromin, in: Jeromin/Prinz,
Kommentar zum LWG Rheinland-Pfalz und zum WHG Stand:
Juni 2000, Rn. 56 ff. zu § 51 LWG/§ 18 a WHG).
Aus
der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans und aus dem Rundschreiben der
Bezirksregierung, auf die das Normenkontrollgericht in seinen Urteilsgründen
Bezug nimmt, ergibt sich, dass die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine
dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers in Form des festgesetzten
Muldensystems am Ort des Anfalls, d.h. insbesondere auf den privaten
Baugrundstücken, erfüllt sind. Die Vorschriften des Landeswassergesetzes
Rheinland- Pfalz gehören zwar dem irrevisiblen Recht
an, können jedoch vom Revisionsgericht selbständig angewendet werden, da das
Normenkontrollgericht sich mit ihnen nicht befasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 <332> m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber hier den gesetzlichen Rahmen in
§ 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG überschritten haben könnte, bestehen nicht.
3. Der
angegriffene Bebauungsplan ist auch vollzugsfähig.
Das festgesetzte
System der Niederschlagswasserbeseitigung funktioniert allerdings nur, wenn die
Versickerungsmulden auf den Baugrundstücken und den "multifunktionalen
Grünstreifen" auch tatsächlich angelegt werden. Die bauplanerische
Festsetzung derartiger Maßnahmen und Flächen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20
BauGB löst noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus,
Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Verwirklichung dieses
Entwässerungskonzepts steht und fällt jedoch mit der Bereitschaft der
Grundstückseigentümer zur Mitwirkung. Das geplante Entwässerungskonzept ist nur
durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundeigentümer rechtlich abgesichert
ist. Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen der
Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung
nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene
Gebot der Erforderlichkeit der Planung. Ein Bebauungsplan, dessen
Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse
tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden, ist nichtig (BVerwG,
Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7
m.w.N.). Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren
Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (BVerwG, Urteil vom 19.
Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <16>).
Eine
Gemeinde darf daher ein Muldensystem zur Beseitigung von Niederschlagswasser in
einem Baugebiet nur dann in Form eines Bebauungsplans beschließen, wenn sie
realistischerweise davon ausgehen kann, dass der Vollzug der Festsetzungen in
einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen kann und
wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94). Die
städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthalten keine gesetzliche
Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Der Verwirklichung des hier
umstrittenen Muldensystems stehen nach den Feststellungen des
Normenkontrollgerichts und der ergänzend heranzuziehenden Planbegründung der
Antragsgegnerin keine durchgreifenden Vollzugshindernisse entgegen:
Die
Antragsgegnerin hat die Erschließung des Baugebiets einschließlich des
Versickerungssystems zur Entsorgung des Niederschlagswassers durch Vertrag (§
124 BauGB) einem Erschließungsträger übertragen. Aus der im
Normenkontrollurteil in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vom 23. Februar 2000 ergibt sich ferner, dass der
Erschließungsträger sämtliche Grundstücke im ersten Bauabschnitt erworben und
im Rahmen der Erschließung auch die im Plan als private Grünflächen
festgesetzten "multifunktionalen Grünstreifen" hergestellt hat. Nach
der Planbegründung sind in den Grunderwerbsvereinbarungen mit den Bauherren
"zusätzlich dingliche Sicherungen in Form von Grunddienstbarkeiten und
Baulasten" vorzusehen. Der Bebauungsplan selbst verweist in seinen
textlichen Festsetzungen darauf, dass mit dem Bauantrag ein qualifizierter
Freiflächengestaltungsplan mit Aussagen zur Regenwasserretention auf der Basis
des Bebauungsplans einzureichen und mit der Gemeinde abzustimmen ist. Die daran
anschließende Aussage, der Freiflächengestaltungsplan werde nach
fachtechnischer Prüfung Bestandteil der Baugenehmigung, setzt allerdings
voraus, dass die Wohnungsbauvorhaben im Plangebiet nach dem Bauordnungsrecht
des Landes nicht genehmigungsfrei sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
es den zuständigen Landesbehörden obliegt, durch wirksame Kontrollen und ggf.
nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen für die plankonforme Beseitigung des Niederschlagswassers
dauerhaft bestehen bleiben.
4. Das
Normenkontrollgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die
Antragsgegnerin die von ihrer Entwässerungskonzeption betroffenen öffentlichen
und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB auch fehlerfrei gegeneinander
abgewogen hat.
4.1 Die
Festsetzung der Versickerungsmulden auf den einzelnen Baugrundstücken und den (auszumuldenden) "multifunktionalen Grünstreifen"
ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Revision führt sie nicht zu unverhältnismäßigen
Belastungen der betroffenen Eigentümer. Die Antragsgegnerin war insbesondere
nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) gehalten, die bis
zu 15 m breiten, hangabwärts auf der Grenze benachbarter Grundstücke
verlaufenden Grünstreifen als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB auszuweisen.
Ob eine
Grünfläche als öffentliche oder (wie hier) private festzusetzen ist, beurteilt
sich nach dem Nutzungszweck, den sie erfüllen soll. Dabei kann in der Regel auf
den vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt werden. Soll eine Grünfläche der
Öffentlichkeit zugänglich sein, ist sie als öffentliche Grünfläche auszuweisen
(z.B. öffentliche Parkflächen, Sport- oder Kinderspielplätze). Soll die
Grünfläche der privaten Nutzung vorbehalten bleiben, ist sie als private
festzusetzen (z.B. Kleingartengelände, Sportplätze eines Tennisvereins, private
Hausgärten). In diesem Zusammenhang ist die rechtliche Organisationsform etwa
eines Sport- oder Freizeitgeländes bedeutsam (gemeindliche Anlage,
Vereinsgelände). Diese Abgrenzungskriterien versagen naturgemäß, wenn es um die
Ausweisung einer Grünfläche geht, auf der Niederschlagswasser in Mulden
versickert werden soll. Hier geht es nicht um die Zugänglichkeit für einen
bestimmten Benutzerkreis, dem die Grünanlage offen stehen soll. Für die
Ausweisung der Grünstreifen als öffentliche oder private Flächen kommt es
entscheidend auf den Verwendungszweck an, der sie bei wertender Betrachtung
prägt.
Die (auszumuldenden) Grünstreifen erfüllen eine
Entwässerungsaufgabe, die der Bebauungsplan im Einklang mit dem Wasserrecht den
Grundeigentümern im Plangebiet auferlegt. Darin liegt eine zulässige Form der
"Privatisierung" der Abwasserbeseitigung. Sie dient der privaten
Grundstücksnutzung. Das Notüberlaufsystem der Grünstreifen verbindet eine eng
begrenzte Anzahl benachbarter Baugrundstücke. Die Grünstreifen der
Unterliegergrundstücke sollen zwar notfalls auch aus höher gelegenen Hanggrundstücken
abfließende Niederschlagswasser aufnehmen. Insoweit konkretisiert das
Überlaufsystem jedoch nur die Situationsgebundenheit der
Unterliegergrundstücke. Die Festsetzung der Grünstreifen als private
Grünflächen ist daher städtebaulich gerechtfertigt. Demgegenüber wäre eine
Ausweisung als öffentliche Grünfläche etwa mit dem Ziel, Eigentum der Gemeinde
zu begründen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privateigentum.
Diesem Ergebnis
steht der Umstand, dass die "privaten" Grünstreifen im Notfall auch
Abflussspitzen aus dem öffentlichen Straßenraum aufnehmen sollen, nicht
entgegen. Nach den vom Normenkontrollgericht in Bezug genommenen Planunterlagen
sind die straßenbegleitenden Mulden so dimensioniert,
dass sie im Regelfall das im Straßenraum anfallende Niederschlagswasser
aufnehmen können. Die Notfunktion der Grünstreifen ist insoweit von
untergeordneter Bedeutung. Die Antragsgegnerin durfte sie daher bei der
Grünflächenfestsetzung vernachlässigen.
4.2 Das
Normenkontrollgericht hat schließlich ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die
nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Eigentümerbelange der
Antragsteller ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen habe. Auch
insoweit hat das Urteil Bestand. Der Einwand der Revision, das Normenkontrollgericht
habe das Einholen eines hydrogeologischen Gutachtens zur Bodenbeschaffenheit
des Plangebiets im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht für entbehrlich
gehalten, die hydrogeologischen Grundlagen des im Plan festgesetzten Systems
zur Beseitigung von Niederschlagswasser hätten wegen der Hanglage des geplanten
Wohngebiets gerade auch im Interesse der Unterlieger außerhalb des Plangebiets
gutachterlich geklärt werden müssen, greift nicht durch. Nach den für das
Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§
137 Abs. 2 VwGO) besteht das gerügte Ermittlungsdefizit bei der gemeindlichen
Abwägung nicht.
Das
Normenkontrollgericht hat das Einholen eines hydrogeologischen Gutachtens aus
den folgenden Gründen für entbehrlich gehalten: Die Versickerungsmulden und das
Überlaufsystem seien so dimensioniert, dass sie die Kapazität eines
"fünfjährigen Regens" (d.h. eines durchschnittlich alle fünf Jahre
auftretenden Starkregens) bewältigen könnten. Diese Aufnahmekapazität entspreche
in der Höhe dem Dreifachen des von der Abwassertechnischen Vereinigung für
Regenrückhaltebecken empfohlenen Speichervolumens. Die Dimensionierung des
gesamten Systems setze also keine günstigen Versickerungsbedingungen voraus.
Das Funktionieren des Gesamtsystems sei gewährleistet, weil die Antragsgegnerin
Herstellung und Unterhaltung der geeigneten Anlagen einem Erschließungsträger
im Vertragswege aufgegeben habe. Bei dem von den Antragstellern beschriebenen
und mit Lichtbildern dokumentierten Überfließen von Wasser aus dem Baugebiet in
tiefer gelegene Wohngrundstücke habe es sich um einen einmaligen Vorfall
gehandelt, dessen Ursachen inzwischen beseitigt worden seien. Im Übrigen könne
die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder bei Bedarf durch
bauordnungsrechtliche Anordnungen Regelungen treffen, die die unschädliche
Beseitigung des Abwassers auf Dauer sicherten. Eine Beeinträchtigung der
Unterliegergrundstücke durch aus dem Neubaugebiet abfließende Oberflächenwasser
sei daher eher unwahrscheinlich und auch noch nachträglich durch entsprechende
technische Maßnahmen auszuschließen.
Nach alledem hat
das Normenkontrollgericht erkannt und berücksichtigt, dass das festgesetzte
System der Niederschlagswasserbeseitigung bestimmte naturräumliche Rahmenbedingungen,
insbesondere einen hinreichend durchlässigen und speicherungsfähigen Untergrund
voraussetzt. Es hat auch die Hanglage des Plangebiets nicht außer Acht gelassen
und zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Gemeinde bei der Erstellung des hier umstrittenen
Entwässerungskonzepts auch die außerhalb des Plangebiets liegende Bebauung in
den Blick nehmen und Vorkehrungen dafür treffen muss, dass diese Bebauung nicht
der Gefahr von Wasserschäden durch Niederschlagswasser aus dem Baugebiet
ausgesetzt wird. Von diesem rechtlich zutreffenden Ansatz aus hat das
Normenkontrollgericht sodann die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens
durch die Antragsgegnerin für entbehrlich gehalten, weil die Planung auch
hinsichtlich der an das Plangebiet angrenzenden, tiefer liegenden Wohnbebauung
"auf der sicheren Seite" liegt. Die hierfür im Einzelnen angeführten
Gründe beruhen auf Tatsachenfeststellungen und deren tatrichterlicher
Würdigung, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen
(§ 137 Abs. 2 VwGO) gebunden ist. Die Antragsteller haben eine substantiierte
Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs.
3 Satz 3 VwGO) entspricht, im Revisionsverfahren nicht erhoben; ihr Vorwurf,
das Normenkontrollgericht habe bei seiner Sachverhaltswürdigung die Denkgesetze
verletzt, trifft nicht zu. Der im Verlauf des Revisionsverfahrens vom
Antragsteller erhobene Einwand, entgegen den Ausführungen im
Normenkontrollurteil sei die Unterhaltung des Muldensystems nicht dem
Erschließungsträger, sondern den Eigentümern der Baugrundstücke aufgegeben
worden, ist unerheblich, da er das Funktionieren des planerisch festgesetzten
Entwässerungskonzepts als solches nicht in Frage stellt.
5. Auf die Rüge,
das Normenkontrollgericht habe Bestimmungen der rheinland-pfälzischen
Gemeindeordnung zur Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fehlerhaft angewandt,
kann die Revision nicht gestützt werden, da das Kommunalrecht insoweit zum
nichtrevisiblen Landesrecht gehört (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Einwände der
Revision, die die verkehrliche Erschließung des Plangebiets und den Lärmschutz
der von der geplanten Verkehrsführung betroffenen Straßenanlieger außerhalb des
Plangebiets betreffen, lassen in keiner Weise erkennen, dass das Normenkontrollgericht
die Verkehrskonzeption der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft gewürdigt haben
könnte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Einwänden ist daher nicht
veranlasst.