Zuteilung eines Restmüllbehälters für einen Vier-Personen-Haushalt

 

 

 

 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

 

Beschluss

 

vom 06.02.2008,  Az.: 6 UZ 2269/07

 

 

 

Gründe:

 

Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gern. § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.

Die mit Schriftsatz vom 18. November 2007 - eingegangen am darauffolgenden Tag, ei­nem Montag - fristgemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätz­lichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegen­argumenten infrage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. November 2007 nicht vorgebracht.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Zuteilung einer 80 Liter Restmülltonne für den Vier-Personen-Haushalt der Klägerin gem. § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Die Bestimmung in § 6 Abs. 3 der Abfallsatzung, wonach die Tonne mit dem geringsten Volumen - früher 50 Liter, zurzeit 60 Liter - nur für Ein- und Zwei-Personenhaushalte vorgesehen sei, sei nicht rechtswidrig, ins­besondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Auch die kommunalen Satzungen hätten zwar die im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver­träglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27. Sep­tember 1990 enthaltene Vorgabe, Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen, zu berücksich­tigen. Diese Vorgabe habe jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine Reglementierung der Gefäßgröße nur dann rechtmäßig sei, wenn jeder Haushalt - unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen - auch die Restmülltonne mit dem Mindestvolu­men beanspruchen könne. Der von der Beklagten bei der Festsetzung der Mindestgröße der Restmülltonnen gewählte Personenmaßstab, also die Bemessung nach der Anzahl der im Haus lebenden Personen, sei ein geeigneter Ansatz, das je Grundstück anfallende Restmüllaufkommen differenziert zu erfassen, ohne gegen den Grundsatz, Anreize zur Vermeidung von Restmüll zu schaffen, zu verstoßen.

 

Soweit die Klägerin geltend mache, die Gebühren für die 80 Liter Restmülltonne seien zu hoch bemessen, führe dieser Einwand bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des an­gefochtenen Zuteilungsbescheides, weil die Gebühren nicht von dessen Regelungsgehalt umfasst würden. Derartige Einwendungen müsse die Klägerin in einem gesonderten Ver­fahren gegen den Gebührenbescheid geltend machen. Gleichzeitig hat das Verwaltungs­gericht darauf hingewiesen, dass zumindest nach der Aktenlage keine greifbaren Anhalts­punkte dafür beständen, dass die von der Beklagten verlangten Gebühren gegen gebüh­renrechtliche Grundsätze verstießen.

 

Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in erster Linie darauf, dass das Verwaltungsgericht ver­kannt habe, dass nicht jedes personengebundene und abgestufte Mindestvolumen den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2004 (2 S 1998/02) sowie ein Urteil des VG Stuttgart vom 29. September 2005 (12 K 1094/05).

 

Unabhängig davon, dass beide Entscheidungen zu den Gebührentatbeständen ergangen sind, die nicht Streitgegenstand des angegriffenen Urteils des VG Frankfurt am Main ge­wesen sind (siehe oben), hat die Klägerin verkannt, dass die Regelungen in den Abfallsat­zungen, die den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des VG Stuttgart zu Grunde lagen, mit der Abfallsatzung der Beklagten nicht vergleichbar sind. Einen Verstoß gegen den Grundsatz zur Schaffung von Anreizen zur Vermeidung von Restmüll hat das VG Stuttgart darin gesehen, dass die dortige Abfallsatzung Ein-Personen-Haushalten als kleinste Einheit Abfallbehälter mit 40 Liter Füllraum zur Verfügung stellt, die nach Wahl des Gebührenschuldners alle zwei oder alle vier Wochen geleert werden; dies entspricht einem Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Woche und Person. Der VGH Baden‑Württemberg hat einen Verstoß gegen die Anreizverpflichtung beispielsweise darin gese­hen, dass ein Ein-Personen-Haushalt gebührenrechtlich nach einer Abfallmenge von 60 Litern pro Woche behandelt wird. Dabei hat der VGH unter Bezugnahme auf eine Ent­scheidung des OVG Lüneburg darauf hingewiesen, dass umweltbewusste Bürger heutzu­tage durchaus so leben könnten, dass weniger als 10 Liter Restabfall pro Woche und Per­son anfielen. Vergleicht man diese satzungsrechtlichen Regelungen mit denen der streit­gegenständlichen Abfallsatzung der Beklagten, so lässt sich ein Verstoß gegen die Anreiz­verpflichtung nicht feststellen. Dabei ist nämlich maßgebend, dass die für den Vier­-Personen-Haushalt der Klägerin vorgeschriebene 80 Liter Restmülltonne nur ca. alle vier Wochen geleert wird (13 Leerungen pro Jahr gern. § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung); dies entspricht einer Abfallmenge von nur 5 Litern pro Woche und Person.

 

Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, das abgestufte System sei nicht sachgerecht, da die Gefäßgrößen nicht mit dem Bedarf von 24 Liter Gefäßvolumen pro Bewohner kor­respondierten, genügen ihre Ausführungen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken. Nach § 4 Abs. 6 HAKA steht es im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, wie sie die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung des Standes der Abfallsammeltechnik kostengünstig und praktikabel organisiert; diese Befugnis schließt insbesondere die Entscheidung der Gemeinde ein, nur bestimmte Müllgefäßgrößen einzu­führen (vgl. dazu: Hess. VGH, 07.03.1990 - 5 UE 1642/85 -, NVwZ-RR 1991, 535 ff., m. w. N.). Unabhängig davon, dass der in § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung angegebene Bedarf von 24 Liter Gefäßvolumen pro Bewohner (und Jahr) nur einen allgemeinen Anhaltspunkt bie­tet, hält sich die Staffelung in § 6 Abs. 3 im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ge­staltungsermessens.

 

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Ein­zelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichge­lagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie in einem Berufungsverfahren geklärt wissenmöchte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht ordnungsgemäß formuliert. Unabhän­gig davon dürfte das in § 6 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung der Beklagten ent­haltene Mindestabfallvolumen für einen Vier-Personen-Haushalt mit nur 5 Litern pro Wo­che und Person der Anreizverpflichtung zur Müllvermeidung genügen.

 

Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Bei der Streitwertfestsetzung gern. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

 

 

Diesem Beschluss des HessVGH ging folgendes

 

Urteil

 

des VG Frankfurt am Main

vom   06.09.2007  Az.: 2 E 433/07 (2)

 

voraus:

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 05.02.2007 erhobenen Klage gegen die von der Be­klagten mit Bescheid vom 04.09.2006 verfügten Zuteilung einer 80 l Restmülltonne. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses E.-weg  24 in B.   Zum Haushalt der Klägerin gehören insgesamt 4 Personen. Im Zeitraum von 1990 bis zum Jahre 2006 hatte die Klägerin eine 50 l Tonne für den Restmüll. Mit der 5. Satzungsänderung zur Ab­fallsatzung der Beklagten vom 30.05.2000, gültig seit 01.01.2000 wurde bestimmt, dass die 50 l Restmülltonnen gegen 60 l Tonnen auszutauschen sind. Im Jahr 2006 hat die Be­klagte die 50 l Tonne der Klägerin gegen eine 60 l Tonne ausgetauscht und hierbei fest­gestellt, dass nach § 8 Abs. 7 Satz 1 der Abfallsatzung vom 30.05.2000 für das Grundstück der Klägerin eine Restmülltonne mit mindestens 80 l zuzuteilen ist, weil pro Bewohner 24 l Gefäßvolumen anzusetzen sind. Gegen die daraufhin mit Bescheid vom 04.09.2006 ver­fügte Zuteilung einer 80 l Restmülltonne legte die Klägerin am 02.10.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, ihr Bedarf sei mit einer 60 l Restmülltonne ge­deckt, jede größere Tonne sei überdimensioniert. Die Aufstellung einer nicht bedarfsge­rechten Tonne, nur um höhere Gebühren zu kassieren, sei nicht zulässig. Da eine Überfül­lung der 50 l früheren Restmülltonne nie stattgefunden habe, sei der angedrohte Zwangs­umtausch offensichtlich rechtswidrig. Mit Bescheid vom 03.01.2007 lehnte die Beklagte

den Widerspruch der Klägerin ab, da die Zuteilung der 80 l Restmülltonne dem geltenden Satzungsrecht entspreche.

Mit bei Gericht am 05.02.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie und alle zu ihrem Haushalt gehörenden Personen ent­sorgten sämtlich im Haushalt anfallenden Müll fraktionsgerecht, so dass ein 80 l Restmüll­gefäß mit 13 Leerungen pro Jahr nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass zwischen 1990 und 2006 selbst das Volumen der 50 L Restmülltonne nicht ausgeschöpft worden sei. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Gebühren für die 80 l Tonne seien zu hoch und verstießen gegen § 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislauf­wirtschafts- und Abfallgesetz.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 04.09.2006 wegen Zuteilung einer Restmülltonne und den Wider­spruchsbescheid vom 03.01.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Verhandlungsnieder­schrift der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2007 und die zum Gegenstand dieser Ver­handlung gemachten Akten und Unterlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 04.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Zuteilung des 80 l Restmüllge­fäßes für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück beruht auf § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung der Beklagten. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Zuteilung der Abfallgefä­ße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke nach Bedarf, wobei pro Bewohner 24 l Ge­fäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in diesem Sinne ist nach der Satzung jeder beim Einwohnermeldeamt gemeldete Einwohner. Nach § 7 Abs. 3 der Abfallsatzung i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 24.11.2004 ist die 60 l Restmüllton­ne nur für Ein- und Zweipersonenhaushalte zugelassen, die weiteren Nenngrößen sind 80 l, 120 l, 240 l und 1100 l sowie Müllsäcke mit 70 l Volumen. Da im Haushalt der Kläge­rin unstreitig vier Personen gemeldet sind, somit nach § 8 Abs. 7 der Satzung insgesamt 96 l Gefäßvolumen für den Restmüll pro Monat in Ansatz zu bringen sind, ist die Zuteilung einer 80 l Tonne nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in § 6 Abs. 3 der Satzung, dass die Tonne mit dem geringsten Volumen — früher 50 l Restmülltonne, z.Zt. 60 l Restmüll­tonne — nur für Ein- und Zweifamilienhaushalte vorgesehen ist, ist nicht rechtswidrig. Die Satzungsvorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gericht geht hierbei

davon aus, dass auch die kommunalen Satzungen die im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislauf­wirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27.09.1990 enthaltene Vorgabe, Anreize zur Müllver­meidung zu schaffen, zu berücksichtigen haben. Diese Vorgabe hat jedoch nicht zwangs­läufig zur Folge, dass eine Reglementierung der Gefäßgröße nur dann rechtmäßig ist, wenn jeder Haushalt — unabhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen — auch die Restmülltonne mit dem Mindestvolumen beanspruchen kann. Die von der Beklag­ten bei der Festsetzung der Mindestgröße der Restmülltonnen gewählte Personenmaß­stab, also die Bemessung nach der Anzahl der im Haus lebenden Personen, ist ein geeig­neter Ansatz, dass je Grundstück anfallende Restmüllaufkommen differenziert zu erfassen, ohne gegen den Grundsatz, Anreize zur Vermeidung von Restmüll zu schaffen, zu versto­ßen. Es liegt zum einen auf der Hand, dass ein Vier-Personen-Haushalt ein grundsätzlich höheres Müllaufkommen hat als ein Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt. Zum anderen liegt es dann auf der Hand, die Restmülltonne mit dem kleinstmöglichen Volumen — z.Zt. 60 l — für diese kleinen Haushalte vorzuhalten und im Übrigen für jede weitere Person im Haus­halt ein abgestuftes System zu entwickeln.

Inwieweit es über die von der Beklagten gewählten Satzungsbestimmungen hinaus weitere Möglichkeiten gibt, effektive Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die streitgegenständliche Satzung mit anderen Satzungen mit möglicherweise besseren Anreizen zur Müllvermeidung zu vergleichen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht erkennbar.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Gebühren für die 80 l Restmülltonne seien zu hoch bemessen, führt dieser Einwand bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des angefoch­tenen Zuteilungsbescheides, da die Gebühren nicht von dessen Regelungsgehalt umfasst werden. Die Klägerin wird diese Einwendungen gesondert in einem Verfahren gegen den Gebührenbescheid geltend machen müssen. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass zumindest nach der Aktenlage keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der Beklagten verlangten Gebühren gegen gebührenrechtliche Grundsätze verstoßen. Insbesondere der von der Klägerin angeführte Vergleich mit anderen Gemeinden in anderen Bundesländern, die niedrigere Gebühren in ihrer Satzung vorsehen, überzeugt nicht.
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KAG sind die Gebühren in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Nach den genannten Bestimmungen des KAG muss die Gebühr im Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz entsprechen, wobei für die Rechtssetzung letztlich aber auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle spielen können. Dies bedeutet, dass sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren kann. Bei der Abfallentsorgung ist als zulässiger Wahr­scheinlichkeitsmaßstab der Behältermaßstab, wie er in der Satzung der Beklagten enthal­ten ist, anerkannt (vgl. z. B. Hess. VGH vom 19.03.1987 - 5 N 2/83 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RECHTSMITTELBELEHRUNG