Aus: IKU - Reihe Kommune und
Umwelt Band X
Die kommunale Abwassersatzung als ökologisch orientiertes
Steuerungsinstrument — Rechtsstabilität und soziale Ausgewogenheit
von
Wolfgang Fabry, Ltd. Verwaltungsdirektor beim Hessischen Städte- und
Gemeindebund
Einleitung
Kommunale Satzungen bedürfen als
abgeleitetes Recht gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen, die zunächst im
kommunalen Verfassungsrecht (§§ 5 und 19 HGO, allgemeine Satzungsermächtigung,
Anschluss- und Benutzungszwang), aber auch in spezialgesetzlichen Regelungen zu
finden sind (z.B. § 52 Abs. 2 und Abs. 5 HWG für den Bereich der
Abwasserbeseitigung). Weitere spezialgesetzliche Regelungen nehmen oft Einfluss
auf den möglichen Inhalt kommunaler Satzungen. Soweit Satzungen auch die
Erhebung kommunaler Abgaben (Gebühren, Beiträge und Erstattungsansprüche)
regeln, müssen die gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Abgabenrechts
(HessKAG), die zum Teil auch aus der Verfassung abgeleitet werden
(Gleichheitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip) beachtet werden. So ist die Gebühr
nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen, andere
Gesichtspunkte, z.B. soziale oder ökologische Aspekte können nur in höchst
eingeschränktem Umfang bei Gebührenbemessung herangezogen werden.
Anschluss-
und Benutzungszwang
Für den Bereich der Abwasserbeseitigung,
die den Städten und Gemeinden als Pflichtaufgabe übertragen ist (vgl. § 52 Abs.
1 HWG) und in dem in der Vergangenheit der sogenannte Anschluss- und
Benutzungszwang vielfach als Hindernis für eine ökologische Öffnung gesehen
wurde, hat sich durch die Änderung des Hessischen Wassergesetzes eine Vielfalt
von Möglichkeiten aufgetan, die Abwassersatzung umzugestalten zu einem
ökologischen Steuerungsinstrument, das die Verwertung von Niederschlagswasser,
die Entsiegelung von Flächen mit der Versickerung von Niederschlagswasser und
die „Belohnung“ von solchen Maßnahmen der Rückhaltung von Niederschlagswasser
auf den jeweiligen Grundstücken im Rahmen der Gebührenerhebung zulässt.
Aber auch die öffentliche
Wasserversorgung obliegt auf der Grundlage des § 54 HWG den Städten und
Gemeinden als Pflichtaufgabe und der Zusammenhang der Wasserversorgung mit der
Abwasserbeseitigung darf nicht übersehen werden: Die Lieferung von Frischwasser
hat in aller Regel das Entstehen von Schmutzwasser zur Folge. Ökologisch muss
deshalb schon bei der öffentlichen Wasserversorgung angesetzt werden, wenn
Fragen der Abwasserbeseitigung zu lösen sind. Die Verwertung von
Niederschlagswasser verringert den Gebrauch von Grundwasser und Grundwasser,
das nicht gebraucht wird, wird auch nicht verschmutzt und muss auch nicht
gereinigt werden. Selbst in Gebieten mit einem ausreichendem
Grundwasservorkommen ist deshalb die Verwertung und Versickerung von
Niederschlagswasser ökologisch wie auch ökonomisch sinnvoll.
Der satzungsmäßige Anschluss- und
Benutzungszwang in der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung sieht auf
der Grundlage des § 19 Abs. 2 HGO vor, dass sämtliches Frischwasser, das auf
einem Grundstück benötigt wird, der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu
entnehmen ist. Hiervon hat die Gemeinde jedoch Ausnahmen für bestimmte
Verwendungszwecke zu erteilen, für die kein Wasser in Trinkwasserqualität
erforderlich ist, denn Hintergrund der Ermächtigung des § 19 Abs. 2 HGO ist die
Sicherstellung der „Volksgesundheit“. Dass für die Verwendung von
Niederschlagswasser in der Waschmaschine eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang
erteilt werden muss, ist nunmehr obergerichtlich entschieden (Urt. BayVGH vom
22.9.1998 - 23 B 97.2120 -).
Forderungen
des Gesetzgebers zur Gestaltung von Satzungen
Die wichtigsten Regelungen des
Hessischen Wassergesetzes, die für die Gestaltung einer kommunalen
Abwassersatzung interessant sind, sind in diesem Zusammenhang folgende:
§ 55 Nr. 3 und 5
Sparsamer Umgang mit Wasser:
„Die Träger der
öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und
wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers
insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken: ...
3. Verwertung von Betriebswasser und
Niederschlagswasser, ...
5. Förderung des rationellen Umgangs mit
Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und –entgelte ...“
§
52 Abs. 2:
„Angefallenes
Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die
Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu
überlassen ist Sie können insbesondere vorschreiben, daß Abwasser vor der
Überlassung behandelt werden muß.“
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 und 4:
„Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs.
1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 2 entfällt ...
2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder
versickert wird, ...
4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder
Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter
Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung
findet, ...“
§ 51 Abs. 3:
„Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser,
soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn
wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert
werden.“
Diese gesetzlichen Vorgaben wurden in
der Entwässerungssatzung (EWS - Mustersatzung des Hessischen Städte- und
Gemeindebundes) konsequent umgesetzt, was sich allerdings nicht schon beim
einfachen Lesen dieser Satzung darstellt, sondern einiger Erläuterungen bedarf.
Die Regelung über den Anschluss- und
Benutzungszwang wurde in § 3 Abs. 2 EWS wie folgt gefasst:
„Jeder
Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52 Abs. 1
HWG und der Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, der
Abwasseranlage zuführen.“
Mit dieser Regelung ist eindeutig festgelegt, dass alle
Ausnahmen von der Abwasserüberlassungspflicht (und damit auch von der
Abwasserbeseitigungspflicht), die das Hessische Wassergesetz in § 52 Abs. 3
nennt, bereits zum Wegfall des satzungsmäßigen, auf der Grundlage des § 19 Abs.
2 HGO (für Abwasserverbände auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 HWG) normierten
Benutzungszwanges führen. — Vom Anschlusszwang hingegen gibt es keine
Befreiung, denn das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser muss auf
jeden Fall der öffentlichen (kommunalen) Abwasseranlage zugeführt werden, wenn
die technische Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück, auf dem Abwasser
anfällt, besteht. —
Die Kommune muss also, wenn ein Grundstückseigentümer
Niederschlagswasser verwerten oder versickern will, keinen besonderen
Verwaltungsakt mehr zur Befreiung eines Grundstücks vom Benutzungszwang in
Bezug auf die öffentliche Abwasserbeseitigung erlassen, vielmehr ergibt sich
durch die genannte Satzungsregelung bereits „automatisch“ die Befreiung, wenn
eine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht, das
Abwasser der beseitigungspflichtigen Körperschaft (Gemeinde oder Verband) zu
überlassen, gem. § 52 Abs. 3 HWG vorliegt.
Abwassergebühren
Weiterhin sieht die Entwässerungssatzung die Erhebung der
Abwassergebühren getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser einerseits und
von Niederschlagswasser andererseits vor. Damit wird eine leistungsbezogene
Bemessung der Gebühr erreicht und ein Anreiz für die Eigentümer von Grundstücken
geschaffen, die Einleitung von Niederschlagswasser möglichst zu vermeiden, was
insbesondere durch Maßnahmen der Verwertung und Versickerung von
Niederschlagswasser auf dem Grundstück bewerkstelligt werden kann. Das
Besondere an dieser Problemlösung ist, dass dieser gebührenmäßige Anreiz nicht
gegen abgabenrechtliche Grundsätze verstößt, sondern im Gegenteil den
Anforderungen des Abgabenrechts an einen wirksamen Gebührenmaßstab mehr oder
eher gerecht wird als der bisher übliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der
Bemessung der Abwassergebühren ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch.
Denn nur bei der Erhebung getrennter Gebühren ist es möglich, den
unterschiedlichen Entwässerungsverhältnissen der einzelnen Grundstücke gerecht
zu werden und damit die Art und den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG zu berücksichtigen. Diese
unterschiedlichen Entwässerungsverhältnisse stellen sich in folgenden
wesentlichen Fallgruppen dar:
1. Niederschlagswasser
wird gar nicht in die Abwasseranlage eingeleitet. Es wird entweder auf dem
Grundstück versickert und/oder verwertet oder in wasserrechtlich zugelassener
Weise (z.B. im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 32 Abs. 1 Satz 2 HWG oder mit
wasserrechtlicher Erlaubnis) direkt in ein Gewässer eingeleitet.
2. Es wird von dem
angeschlossenen Grundstück ausschließlich Niederschlagswasser der
Abwasseranlage zugeführt (z.B. Garagengrundstücke, Grundstücke mit
Transformatorenhäuschen, befestigte Parkplätze).
3. Auf dem Grundstück
befindet sich ein Wassergroßverbraucher, ohne dass dem überdurchschnittlichen
Wasserverbrauch auch entsprechend große versiegelte Flächen gegenüber stehen.
4. Auf dem Grundstück
befinden sich überdurchschnittlich große versiegelte Flächen, ohne dass auch
ein entsprechend großer Wasserverbrauch darauf stattfindet.
Wenn der Anteil
dieser außergewöhnlichen Fälle mehr als 10% aller zu entwässernden Grundstücke beträgt,
wird man nicht mehr davon ausgehen können, dass sie im Wege der zulässigen
Typisierung im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes unberücksichtigt
bleiben oder als einzelne Härtefälle einer individuellen Lösung unter
Billigkeitsgesichtspunkten zugeführt werden könnten. Vielmehr ist dann der
Satzungsgeber aufgefordert, nach Regelungen zu suchen, die eine „annähernd
gerechte Gebührenbelastung“ der Nutzer der Abwasseranlage unter
Berücksichtigung von Art und Maß der Inanspruchnahme zur Folge haben. Das
heißt, dann wird der Satzungsgeber gezwungen sein, einen differenzierten
Gebührenmaßstab einzuführen, um den abgabenrechtlichen Grundsätzen zu
entsprechen. „Sind die Kosten für die Niederschlagsentwässerung im Verhältnis
zu den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung nicht mehr gering (i.S.d. Rspr.
des BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 – VII B 117.70 -, Buchholz 11, Art. 3 GG
Nr. 132, S. 57 ff.), ist eine Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung
bei der Gebührenbemessung notwendig, wenn das Verhältnis zwischen der
abzuleitenden Niederschlagswasser- und Schmutzwassermenge für mehr als 10% der
Grundstücke nicht annähernd gleich ist“ (vgl. Urt. VG Kassel vom 12.12.1996 – 6
E 2140/92 (2) – in HSGZ 1997, S. 346).
Das OVG NW hat in seinem Urteil vom 31.3.1997
– 9 A 1921/95 – (NWVBl. 1997, S. 422) bestätigt, dass eine Satzungsregelung,
wonach eine Gemeinde die Benutzungsgebühren für die
Niederschlagswasserbeseitigung u.a. nach der befestigten Grundstücksfläche, die
an die Entwässerung angeschlossen ist, bemisst, hinreichend bestimmt ist. Und
das VG Kiel hat seiner Entscheidung vom 9.10.1995 – 4 A 8/95 – (ZKF 1996, S.
207) folgende Leitsätze vorangestellt:
„1. Die Bemessung der Gebühren für die
Beseitigung des Niederschlagswassers nach der bebauten und/oder befestigten
Fläche ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit der größten Wirklichkeitsnähe.
2. Eine satzungsrechtliche
Privilegierung von begrünten Dächern bei der Ableitung des Niederschlagswassers
in Höhe von 50 vH ist sachgemäß und beinhaltet keinen Verstoß gegen Art 3 Abs.
1 GG.“
Der
Hessische VGH hat bereits im Jahre 1985 festgestellt, dass mit der Erhebung
getrennter Gebühren für die Ableitung von Schmutzwasser, berechnet nach dem
Frischwasserverbrauch und für die Ableitung von Regenwasser, berechnet nach der
bebauten und befestigten Quadratmeterfläche des Grundstücks von vornherein eine
wesentlich bessere Angleichung der Gebührenhöhe an die tatsächlichen
Verhältnisse erfolgt als dies bei der Erhebung einer allein nach dem
Frischwasserverbrauch bemessenen einheitlichen Gebühr für die Schmutz- und
Regenwasserableitung der Fall wäre. Für den Bereich der
Niederschlagswasserbeseitigung sei darüber hinaus auch anerkannt, dass die
Bemessung der Gebühren nach der versiegelten Fläche ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab
sei (HessVGH, Beschl. vom 7.6.1985 – 5 N 3/82 – in KStZ 1985, S. 193 f.;
Lohmann in DRIEHAUS, § 6 KAG Rdnr. 684). Als versiegelte Fläche sei nicht nur
eine Fläche mit durchgehenden – etwa aus Teer- oder Asphaltfeinbeton
bestehenden – Decke anzusehen, sondern grundsätzlich auch eine solche mit einem
Platten- oder Pflasterbelag, der wegen vorhandener durchlässiger Zwischenräume
das Eindringen von Niederschlagswasser in das Erdreich nicht vollständig
ausschließt (so Lichtenfeld in DRIEHAUS, § 6 KAG, Rdnr. 759 m.w.N.).
In einem Fall, in dem eine Stadt für die Bemessung der
Niederschlagswassergebühr nicht nur auf die versiegelte, angeschlossene Fläche
abgestellt hat, sondern auch noch die Art der Versiegelung und bei Dachflächen
deren Neigung im Rahmen sogenannter Abflussbeiwerte berücksichtigte, hat das VG
Darmstadt u. a. ausgeführt, dass der von der Gemeinde in ihrer Satzung zugrunde
gelegte Gebührenmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden sei und dass dies auch
für die vorgenommene weitere Differenzierung auf der Grundlage von
Abflussbeiwerten gelte. Diese vorgenommene Differenzierung nach
Abflussbeiwerten auf der Grundlage der DIN-Norm 1986, Teil 2, Tabelle 13 stelle
weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 noch des bei der Gebührenbemessung
zugrunde zu legenden Äquivalenzprinzips dar. Nach der herrschenden
Rechtsprechung und Rechtslehre überlasse Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber und
auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und verlange
nicht, dass der Ortsgesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste
oder gerechteste Lösung finde, sondern verbiete nur eine willkürliche ungleiche
Behandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. BVerwG, Urt. v.
16.9.1981 - 8 C 48.81 - KStZ 1982, S. 69 f., Dahmen in: Driehaus, § 4 KAG, Rdnr. 79 m.w.N.). Der Normgeber habe
deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, weshalb die Prüfung einer Norm am
Gleichheitssatz dem Gericht nicht die Möglichkeit gebe, ein Gesetz oder eine
Satzung unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit zu prüfen. Das
Gericht könne vielmehr nur prüfen, ob der Normgeber die äußersten Grenzen
seines Gestaltungsbereichs überschritten, nicht dagegen, ob er im einzelnen die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe (BVerwG,
Urt. v. 11.2.1972, - 7 C 71.69 -, BVerwGE 69, S. 311; BVerfG, Beschl. v.
8.11.1977 - 1 BvL 6/75 -, DVBl. 1978, S. 208; Dahmen in: Driehaus, § 4 KAG, Rdnr. 82 m.w.N.) .
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der örtliche Satzungsgeber bei Erlass der streitgegenständlichen
Gebührenbestimmung, soweit er eine Differenzierung nach Abflussbeiwerten
vorgenommen hat, den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum verlassen
habe. Es sprächen vielmehr gewichtige Gründe dafür, Art und Maß der
unterschiedlichen Intensität der Flächenversiegelung im Rahmen der
Abgabenerhebung zu berücksichtigen. Auch soweit der Satzungsgeber eine
Differenzierung nach dem unterschiedlichen Grad der Dachneigung und darüber
hinaus eine Differenzierung bei Kiesschüttflachdächern vorgenommen habe,
ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Satzungsgeber die äußersten
Grenzen seines Gestaltungsbereich überschritten habe. Der Gebührenpflichtige
habe keinen Anspruch, dass die Gemeinde im Rahmen der von ihr zu treffenden
Satzungsregelung die aus seiner Sicht zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung wählt (Dahmen in: Driehaus,
§ 4 KAG, Rdnr. 82 m.w.N.). Für den Umstand, dass der gemeindliche Satzungsgeber
vorliegend den ihm zustehenden äußersten Gestaltungsspielraum nicht
überschritten habe, spreche bereits, dass er sich an den DIN-Vorschriften (DIN
1986, Teil 2, Tabelle 13) bei Festlegung der Abflussbeiwerte in der
streitgegenständlichen Satzung orientiert hat. Soweit der Geltungsbereich der
zuvor angeführten DIN-Norm Entwässerungsanlagen in Gebäuden und auf
Grundstücken (DIN 1986, Teil 2, Ziffer 1) anführt, stehe dies einer Übernahme
dieser Abflussbeiwerte seitens des gemeindlichen Satzungsgebers nicht entgegen,
denn die zuvor angeführte DIN-Norm gebe Anhaltspunkte, in welchem Ausmaß bei
mit unterschiedlicher Intensität versiegelten Flächen mit einem Zufluss von
Oberflächenwässern in die Grundstücksentwässerung bzw. vorliegend in die
gemeindliche Ortsentwässerung zu rechnen sei. Es genüge, dass sich der
Ortsgesetzgeber an einem anerkannten technischen Regelungswerk orientiert hat.
Bereits dieser Umstand schließe ein willkürliches Vorgehen aus. Der
Ortsgesetzgeber sei insbesondere im Rahmen des ihm zustehenden
satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet, gleichsam das
technische Regelungswerk der zuvor angeführten DIN-Norm einer eigenen
Richtigkeitsüberprüfung zuzuführen. Die Gebührenbemessung verletze auch nicht
das Äquivalenzprinzip. Der Aquivalenzgrundsatz besage, dass Gebühren in keinem
Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen
dürfen (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, S. 365; BVerwG,
Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 ‑ , KStZ 1987, S. 72; Urt. v.
15.7.1988 - 7 C 5.87 - , DVBl. 1989, S. 413). Das Prinzip sei nur bei einer
gröblichen Störung des Austauschverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert
der Leistung für den Empfänger verletzt (BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - 8 B
117/82 - , KStZ 1984, S. 11; Beschl. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, KStZ
1985, S. 129). Davon sei vorliegend nicht auszugehen (VG Darmstadt, Urt. vom
24.10.1996 – 4 E 32/93 (2) - ).
Es ist also auch in der Rechtsprechung und Literatur
einhellig anerkannt, dass eine Kommune mit der Einführung getrennter Gebühren
für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche
Abwasseranlage die Forderung des § 55 Nr. 5 HWG, auf eine rationelle Verwendung
des Wassers durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und ‑entgelte
hinzuwirken, erfüllt und dies unter strikter Beachtung der gebührenrechtlichen
Grundsätze.
Satzungsrechtliche Regelung der Niederschlagswassergebühr
Die
Gebührenregelungen der EWS (Mustersatzung des Hessischen Städte und
Gemeindebundes), die für die Gebührenbemessung der Schmutzwassergebühr auf den
Frischwasserverbrauch und bei Einleitung nicht-häuslichen Abwassers den
Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers abstellen und die
Niederschlagswassergebühr nach der bebauten und künstlich befestigten und an
die Kanalisation angeschlossenen Flächen berechnen, lauten wie folgt:
§ 23 Gebührenmaßstäbe
und –sätze
(1)
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser
ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von
Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Für
jeweils 10 volle m² wird eine Gebühr von DM jährlich erhoben.
Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine
Aufstellung der bebauten oder künstlich befestigten und an die Abwasseranlage
angeschlossenen Flächen verlangen.
(2)
Gebührenmaßstab für das Einleiten
häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen
Grundstück.
Die
Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei
zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage
DM,
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer
Grundstückskläreinrichtung DM.
(3)
Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht
häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen
Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der
Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als
chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe
(CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die
Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch DM bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren
CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
festgestellter CSB
0,5 x ———————————
+ 0.5
600
Wird ein
erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der
Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur
für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private
Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres
mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die Gemeinde der
Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
(4)
Gebührenmaßstab für das Abholen und
Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte
Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
a)
Schlamm aus Kleinkläranlagen DM,
b)
Abwasser aus Gruben DM.
Ist zum
Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer
Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter
ein Gebührenzuschlag von DM erhoben.
§ 24 Ermittlung
des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
(1)
Als gebührenpflichtiger
Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen und
Gewässern
entnommen werden.
(2)
Die in Abs. 1b genannten Wassermengen
sind durch private Wasserzähler zu messen.
(3)
Werden aus öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen nachweislich nicht als
Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des
Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.
Die Menge des zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen
a) durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, der
ausschließlich die zurückgehaltene Wassermenge misst,
b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare
Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.
(4)
Anträge auf Absetzung zurückgehaltener
Frischwassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind spätestens innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
(5)
Anstelle der Ermittlung des
gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann der Gebührenpflichtige die
Messung der Schmutzwassermenge durch einen privaten Abwasserzähler verlangen. Die
Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Schmutzwassermenge.
(6)
Private Wasser- und Abwasserzähler
müssen gültig geeicht oder beglaubigt sein; sie werden von der Gemeinde
verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle Aufwendungen für Anschaffung,
Einbau oder Austausch hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
(7)
Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht
richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung
festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage für die Schätzung der Abwassermenge.
(8)
Bei unerlaubtem Einleiten wird die
Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt.
§ 25 Verwaltungsgebühr
(1)
Für jedes Ablesen eines privaten
Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 3,00 DM zu zahlen.
(2)
Für jede gewünschte Zwischenablesung
hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 DM zu zahlen; für den
zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf
jeweils 3,00 DM.
§ 26 Entstehen
und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenpflicht für die in § 22
Abs. 1 a) und b) genannten Gebühren beginnt mit dem Benutzen des
betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks und sie endet mit dessen
Stillegung.
(2)
Die Gemeinde kann vierteljährlich
Vorauszahlungen anfordern, die nach dem Vorjahresverbrauch bemessen werden.
(3)
Die Gebühr entsteht jährlich, bei
Stillegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt. Sie ist einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(4)
Die in § 22 Abs. 1 c) und d) genannte
Gebühr entsteht mit dem Abholen, sie ist sofort fällig.
(5)
Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der
jeweiligen Amtshandlung. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
§ 27 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Gebührenbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der
Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.
(2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
Die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr
Zu einer
gerichtsfesten Kalkulation der Niederschlagswassergebühr werden zunächst die
Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 HessKAG benötigt, die für die Beseitigung des
Niederschlagswassers aufgewendet werden müssen. Diese Kosten sind dann durch
die Summe aller im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen bebauten und
künstlich befestigten Flächen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, zu
teilen, was dann den in der Satzung festzusetzenden Gebührensatz ergibt.
Zur Feststellung der
bebauten und sonst befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ist
es nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 a HessKAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 S. 1 AO zulässig,
die Grundstückseigentümer aufzufordern, die betreffenden Flächen und die
darüber hinaus notwendigen Angaben der Gemeinde mitzuteilen (so VG Darmstadt,
Urt. vom 24.10.1996 – 4 E 32/93 (2) – unter Hinweis auf Lichtenfeld in:
DRIEHAUS, § 6 KAG, Rdnr. 759 m.w.N.)
Bei der Ermittlung
der Gesamtsumme dieser Flächen sind natürlich auch die öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze zu berücksichtigen, die über die öffentliche Kanalisation
entwässert werden. Der Straßenentwässerungsanteil an den Gesamtkosten der
Kanalisation wird somit einwandfrei ermittelt und nicht mehr, wie früher
üblich, geschätzt. Dies entspricht auch der Auffassung des VGH Mannheim, der
seinem Urteil vom 31.8.1989 – 2 S 2805/87 – (VBlBW 1990, S. 103) folgenden
Leitsatz 3 vorangestellt hat: „Sofern eine öffentliche Entwässerungseinrichtung
entsprechend ihrem Widmungszweck dazu bestimmt ist, auch das
Straßenoberflächenwasser zu entsorgen, sind bei einer leistungsorientierten
Bemessung des Gebührensatzes im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht sog
"Mehrkosten" der Straßenentwässerung abzusetzen, vielmehr ist die
insoweit gebotene Entlastung der Gebührenschuldner dadurch sicherzustellen,
dass in die Gebührenkalkulation auf einen maßstabsgerechten Umfang gekürzte
Straßenoberflächenwassermengen eingestellt werden.“ Genau dies ergibt sich,
wenn die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ebenso wie die
privaten versiegelten Flächen in dem Umfange in die Kostenverteilung einbezogen
werden, in dem sie das auf ihnen anfallende Oberflächenwasser der öffentlichen
Kanalisation zuleiten.
Eine
weitere Satzungsermächtigung findet sich in § 44 Abs. 3 HWG, der den Erlass
einer sogenannten Versickerungssatzung zulässt, die zwar auch mit der
Entwässerungssatzung verbunden werden könnte, sinnvollerweise aber losgelöst
von dieser nur für bestimmte Baugebiete einer Kommune erlassen werden sollte,
in denen eine Versickerung ohne Probleme allgemein zugelassen werden kann.
§
44 Abs. 3 HWG lautet wie folgt:
„Wenn eine
Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange
nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass
Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken,
auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen
versickert werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
Soweit die Satzung von der Wasserbehörde genehmigt ist, ist die mit der
Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die
Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.“
Eine auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte
Satzungsregelung ermöglicht aber den Grundstückseigentümern nur die
Versickerung von Niederschlagswasser ohne wasserrechtliche Einzelfallerlaubnis
oder ‑genehmigung. Eine verbindliche Satzungsregelung, welche die
jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichtet, eine derartige Versickerung zu
betreiben, kann allerdings auf § 44 Abs. 3 HWG nicht gestützt werden.
Auch die Regelung des § 42 Abs 2 HBO, welche lautet
„
Zur Sicherung des Wasserhaushalts und einer rationellen Verwendung des Wassers,
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen und zur
Verringerung von Überschwemmungsgefahren soll von Dachflächen abfließendes und
sonst auf dem Grundstock anfallendes Niederschlagswasser gesammelt, verwendet
oder zur Versickerung gebracht werden; für bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung können abweichende Anforderungen gestellt werden (§
53 Abs. 2 Nr. 11 und 12)“
gibt keine Ermächtigung, durch Satzung
die Versickerung zur Pflicht zu machen.
Derzeit gibt es keine gesetzliche Ermächtigung, die den
Gemeinden die Möglichkeit eröffnete, die Versickerung von Niederschlagswasser
verbindlich vorzuschreiben. Näheres zur Versickerungssatzung siehe FABRY in
HSGZ 1979, S. 125.
Satzungsrechtliche
Regelungen über die Niederschlagswasserverwertung
Neben den Regelungen des Hessischen Wassergesetzes finden
sich Satzungsermächtigungen, die sich mit der Niederschlagswasserverwertung
befassen, auch in § 87 Abs. 2 Nr. 3 der neuen Hessischen Bauordnung, der
folgendes bestimmt:
„Die
Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, dass ...
3. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen
zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von
Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten,
Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit
wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.“
Auch eine derartige Satzung zur
Niederschlagswasserverwertung könnte durchaus in eine kommunale Abwassersatzung
integriert werden; allerdings bietet sich hier ebenfalls an — wie bei der
Versickerungssatzung — diese Regelungen, die zumeist nur für ausgewählte
Baugebiete getroffen werden sollen, speziellen Einzelfallsatzungen
vorzubehalten, damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Immerhin sind
derartige Satzungen nicht Selbstzweck oder nur für die kommunale Verwaltung
gedacht, sie enthalten vielmehr für die betroffenen Bürger verbindliche
Regelungen.
Satzungsrechtliche
Einleitungsbedingungen
Nicht
nur durch abgabenrechtliche Regelungen besteht die Möglichkeit, steuernd auf
das Verhalten der Nutzer der öffentlichen Abwasseranlagen einzuwirken, auch
ordnungsrechtliche Regelungen verfolgen dieses Ziel:
So
können die Gemeinden in der Entwässerungssatzung regeln, wie ihnen Abwasser zu
überlassen ist. Sie können hierzu allgemeine Einleitungsbedingungen
formulieren, die jeden Einleiter betreffen. Sie können für die Einleiter
nicht-häuslichen Abwassers, das auf der Grundlage der Eigenkontrollverordnung
im Rahmen der so genannten Indirekteinleiterkontrolle regelmäßig untersucht
wird, besondere Einleitungsbedingungen mit Grenzwerten für bestimmte Parameter
festlegen. Das Nichteinhalten dieser Bedingungen kann im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens verfolgt werden, wenn die Satzung auf der
Grundlage des § 5 Abs. 2 HGO entsprechende Ordnungswidrigkeitstatbestände
enthält. Auch kann die Einleitung von Abwasser, das die satzungsmäßigen
Grenzwerte überschreitet, unter Umständen sogar den Straftatbestand des § 326
Abs. 1 StGB („Wer unbefugt Abfälle, ... außerhalb einer dafür zugelassenen
Anlage ... ablässt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“) erfüllen. Immerhin dient die öffentliche
Entwässerungsanlage nur der Beseitigung von flüssigen Abfällen, welche die
Einleitungsbedingungen der Satzung einhalten.
Fazit
Eine
kommunale Abwassersatzung, die wie oben dargestellt alle Möglichkeiten der
gesetzlichen Ermächtigungen ausschöpft, kann durchaus als Steuerungsinstrument
dienen, um die Nutzer der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen zu einem
ökologischen Verhalten zu bewegen: Gespaltene Abwassergebühren für die
Einleitung von Schmutzwasser einerseits und die Einleitung von
Niederschlagswasser andererseits können, kombiniert mit ordnungsrechtlichen
Regelungen zur Abwassereinleitung, einen Anreiz bieten, Niederschlagswasser auf
den Grundstücken zu verwerten und zu versickern. Sie führen zu einer
leistungsorientierten Bemessung der Abwassergebühren und damit auch zu einer
sozialen Ausgewogenheit der finanziellen Belastung der Gebührenpflichtigen. Sie
erfüllen auch die Anforderungen der Rechtsprechung, die für die Gestaltung von
Gebührenmaßstäben aufgestellt worden sind und gewähren deshalb auch größte
Rechtsstabilität.